Infos zu den neue Regelungen für NRW ab dem 23.03.2020
Melden Sie sich auch, wenn Ihnen taubblinde/hörsehgeschädigte Menschen bekannt sind, die allein leben und nicht versorgt sind. Bitte zögern Sie nicht, sich bei Fragen oder Sorgen an uns zu wenden! Nehmen Sie dazu einfach direkt Kontakt mit den jeweiligen Fachberater*innen auf. In Ausnahmefällen sind auch Hausbesuche und Beratungen im Büro möglich.
Die untenstehenden Informationen finden Sie auch in DGS auf unserem YouTube Kanal und auf Facebook:
YOUTUBE: Teil 1 zu den Maßnahmen des Landes NRW
YOUTUBE: Teil 2 zu den Einzelheiten der Maßnahmen des Landes NRW
Aktuelle Information:
Alle Einrichtungen müssen erforderliche Vorkehrungen zur Hygiene treffen. Es muss darauf geachtet werden, dass sich keine Warteschlagen bilden. Der Mindestabstand von 1,5 Metern muss eingehalten werden.
Es gibt jetzt ein weitreichendes Kontaktverbot.
Verboten sind:
- Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen
Ausnahmen sind:
- Verwandte
- Ehegatten
- Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen
- Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen
- Zwingend notwendige Zusammenkünfte aus gesellschaftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen
- Nutzung des Öffentlichen Nahverkehrs (ÖPNV)
- Beerdigungen
Wichtig für alle Taubblinden (TBL) und Taubblindenassistenzen (TBA): Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen sind zwar jetzt verboten. ABER es gibt die oben aufgeführten Ausnahmen, nämlich "die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen". TBL und TBA dürfen also natürlich weiterhin gemeinsam draußen unterwegs sein und können so wichtige Termine wahrnehmen und Besorgungen erledigen.
Untersagt ist außerdem:
Der Betrieb von Friseuren, Nagelstudios, Tätowierern und Massagesalons.
Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen.
Erlaubt ist:
Belieferung mit Speisen und Getränken, Außer-Haus-Verkauf
Erlaubt ist:
Der Betrieb von:
- Einzelhandel für Lebensmittel, Abholung- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten
- Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien
- Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen
- Reinigungen und Waschsalons
- Zeitungsverkaufsstellen
- Tierbedarfsmärkte
- Einrichtungen des Großhandels